Hygienekonzept Heimatabend - 14.08.2021
Hygienekonzept – D´Waxnstoana Antdorf – Heimatabend am 14.08.2021
Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen
Allgemein
- Die Veranstaltung findet nur statt wenn der Inzidenzwert im Landkreis Weilheim-Schongau unter 50 liegt
- Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- Gruppen bis zu 10 Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen gemeinsam an einem Tisch sitzen ohne den Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten
- Je Tisch bzw. Gruppe werden von einer Person die Kontaktdaten erfasst. Dies geschieht per LUCA-App bzw. den dafür vorgesehenen Erfassungsbögen welche auf den Tischen ausliegen. Diese werden von den Bedienungen vor der ersten Getränkeausgabe eingesammelt und dem zuständigen Vorstandschaftsmitglied (1. Kassier / 1.Schriftführer) übergeben. Dieser verwahrt diese bis 4 Wochen nach der Veranstaltung.
- Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe erkenntlich zeigen
- Zwischen den Sitzplätzen ist ein Mindestabstand von 1,50m einzuhalten
- Das Wechseln des Sitzplatzes zu einem anderen Tisch bzw. Gruppe ist nicht gestattet
- Um die Einhaltung des Mindestabstands und der maximalen Gruppengröße besser kontrollieren zu können, gibt es keine Ausnahmen für Geimpfte und Gensesene
- Oberstes Gebot ist die Einhaltung der geltenden Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Personen in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche
- Die Veranstaltung findet grundsätzlich im Freien statt, lediglich die sanitären Anlagen befinden sich im Gebäude
- Das Veranstaltungsgelände ist abgezäunt und hat nur einen Eingang
- Die Notausgänge bzw. Fluchtwege können in Notfällen geöffnet werden und sich in ausreichender Anzahl vorhanden, sodass eine möglichst zügige und kontaktminimierte Flucht möglich ist
- Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist
- Wenn zugleich eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht, müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und der Kunstfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von festen Besetzungen oder kleinen festen Gruppen).
- Am Eingang auf das Veranstaltungsgelände befinden sich kontaktfreie Desinfektionsmittelspender. Die Besucher werden angehalten diesen vor Eintritt zu nutzen und sich die Hände zu desinfizieren
- Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt.
- Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene angebracht.
- die Trockengebläse auf den sanitären Anlagen sind außer Betrieb
- Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen
- Auf dem Rückweg von den sanitären Anlagen auf das Veranstaltungsgelände befindet sich ebenfalls ein kontaktfreier Desinfektionsmittelspender
- Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
- Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sind geplant und werden entsprechend vorgegeben (z. B. Einbahnstraßenkonzept bei der Selbstbedienung und Toilettengang, reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes wird vorgegeben. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich werden entsprechend kenntlich gemacht.
- Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten.
- Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen.
- Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.
- Bei der Darbietung von Plattlern und Tänzen sind die Mitwirkenden vom Tragen einer Schutzmaske befreit. Auch das Einhalten des Mindestanstands von 1,50 m ist ausgesetzt.
- Die Tanzpaare sind festgelegt und werden nicht durchgewechselt. Eine entsprechende Dokumentation liegt vor.
- Vor und nach dem Auftritt sind die Hände der Mitwirkenden zu desinfizieren
- Für das gastronomische Angebot im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen:
- Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden.
- Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
- Die Ausgabe von Getränken erfolgt ausschließlich in Flaschen
- Die Getränke werden von je zwei Personen zum Sitzplatz gebracht, wobei eine die Getränke reicht und die andere das abkassieren übernimmt.
- Die Ausgabe des Essens erfolgt per Selbstbedienung. Dabei ist eine Maske zu tragen.
- Es werden ausschließlich belegte Semmeln angeboten um die Kontakte möglichst gering zu halten. Das Reinigen und Desinfizieren des Geschirrs fällt somit weg
- Bei der Essensausgabe wird das Einbahnstraßenprinzip angewandt
- Zuerst Bestellung und Bezahlung bei einer Person anschließend Ausgabe des Essens von einer anderen Person
Maskenflicht
- Besucherinnen und Besucher ab dem 15. Geburtstag haben beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine FFP2-Maske zu tragen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- am Sitzplatz dürfen Besucher die Maske abnehmen
- sobald eine Person sich vom Sitzplatz erhebt z.B. Toilettengang ist die Maske wieder zu tragen
- Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:
- Mitwirkende, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt),
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen
Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister) ausgeschlossen:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
- Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
- Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).
Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung
Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter "Tests" dargestellt.
Reinigungskonzept:
Die Reinigungsintervalle werden angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
- Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 9Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
- Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
- Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.